Finanzamt
Fundstelle: Startseite / Infos für Steuerzahlende / Häufig gestellte Fragen / Rechtslage vom 01.01.2004 bis 31.12.2005
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Letztmalige Anwendung des bisherigen Rechts (Kaufvertrag oder Bauantrag bis 31.12.2003)
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 für Anschaffungen (Kaufvertrag) und Herstellungen (i.d.R. Bauantragstellung) ab dem 01.01.2004 folgende Absenkung und strukturellen Maßnahmen beschlossen:
Damit bleibt die Altbauförderung ungefähr auf dem bisherigen Niveau von bislang 1.278 € pro Förderjahr. Die Neubauförderung hingegen wird von bislang 2.556 € deutlich um etwas mehr als die Hälfte abgeschmolzen. Durch die Absenkung der Grundförderung auf 1 % der Bemessungsgrundlage kommt eine Vollausschöpfung der Grundzulage erst ab einer Bemessungsgrundlage von mindestens 125.000 € (nach wie vor unter Einbeziehung des Grund und Bodens) in Betracht.
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehen künftig in die Bemessungsgrundlage für die Grundförderung ein, wenn die Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Diese Ausweitung steht im Zusammenhang mit der Erhöhung der Bemessungsgrundlage zur Vollausschöpfung der Grundförderung. Durch die Einbeziehung von Renovierungsmaßnahmen werden Förderunterschiede vermieden – je nachdem, ob der Veräußerer oder der Erwerber die Instandsetzungsarbeiten durchführt.
Künftig werden Ausbauten und Erweiterungen an einer eigenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nicht mehr gefördert. Die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für eine Ausbau- und Erweiterungsmaßnahme kommt nur noch in Betracht, wenn der Steuerpflichtige vor dem 1.1.2004 mit dem Ausbau begonnen hat (Bauantragstellung, Einreichung der Bauunterlagen, bei nicht anzeige- oder genehmigungspflichtigen Maßnahmen tatsächlicher Baubeginn in Form von Materialbeschaffung oder verbindlicher Auftragserteilung).
Die Kinderzulage bleibt im Grunde unverändert, wird zugunsten der Steuerpflichtigen aber von 767 € auf einen glatten Betrag angehoben.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage künftig nur noch in Anspruch nehmen, wenn seine maßgeblichen Einkünfte die Einkunftsgrenze von 70.000 € bei Ledigen bzw. 140.000 € bei Verheirateten für den Zweijahreszeitraum aus Erstjahr und Vorjahr nicht übersteigen. Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage vorliegen, erhöht sich diese Grenze um 30.000 € bzw. 15.000 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der geförderten Wohnung sind und zugleich für ein Kind Anspruch auf Kinderzulage haben. Damit wurden die maßgebenden Grenzen gegenüber den bisher geltenden Grenzen von 81.807 € / 163.614 € / 30.678 € / 15.339 € abgeschmolzen.
Außerdem erfolgt die Berechnung nicht mehr anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte, sondern anhand der „Summe der positiven Einkünfte“. Damit wird verhindert, dass Verluste – trotz u.U. hoher positiver Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart – zur Gewährung der Eigenheimzulage führen können.
Nach der gesetzlichen Formulierung des § 17 EigZulG war bislang die Inanspruchnahme der Genossenschaftsförderung auch möglich, wenn der Steuerpflichtige keine Wohnung der Genossenschaft zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Die Finanzverwaltung sah das zwar ursprünglich anders und hatte in ihrem BMF-Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I, 190) geregelt, dass spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums eine Selbstnutzung vorliegen müsse. Dem war allerdings der BFH mit Urteil vom 15.1.2002 (BStBl 2002 II, 274) entgegen getreten.
Für Genossenschaftsbeitritte nach dem 31.12.2003 ist nun die ursprüngliche Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben worden. Genossenschaftsförderung kommt in diesen Fällen nur noch in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung der Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt.
Außerdem sind die Förderbeträge auf glatte Eurobeträge abgerundet worden. Statt 1.227 € Fördergrundbetrag gibt es nunmehr 1.200 € und die Kinderzulage sinkt von 256 € auf 250 €. Der Fördersatz von 3 % bezogen auf die geleistete Einlage ist allerdings beibehalten worden.